was vom Rechtsvertreter der Ehefrau von Dr. E.________ sel. nicht beanstandet wurde. Med. pract. R.________ stützte sich bei ihrer Einschätzung zudem auf die Beurteilung der Dr. E.________ sel. dannzumal aktuell behandelnden Ärzte der Onkologie im O.________(Spital) (vgl. ihr Schreiben vom 21. April 2017). Es besteht kein Grund anzunehmen, die Beschuldigte 1 wäre besser in der Lage gewesen, die Urteilsunfähigkeit von Dr. E.________ sel. zu beurteilen, als seine behandelnde Ärztin. Der Straftatbestand der versuchten Gefährdung des Lebens (Art. 129 i.V.m. Art. 22 StGB), evtl. versuchten Mordes (Art. 112 i.V.m.