Auch hierbei handelt es sich um eine blosse Behauptung der Beschwerdeführer, welche einer plausiblen Tatsachengrundlage entbehrt. Ob die Beschuldigte 1 tatsächlich wiederholt bei med. pract. R.________ angerufen hat, wie es von den Beschwerdeführern geltend gemacht wird, ist nicht klar. Doch selbst wenn sich dies so zugetragen haben sollte, stellte dies keinen zureichenden Anhaltspunkt für eine unzulässige Beeinflussung der Beschuldigten 1 dar. Die Beschwerdeführer halten in ihrer Beschwerde denn auch selbst fest, alles deute darauf hin, dass es die Beschuldigte 1 gewesen sein müsse, welche die anderen in diesen Prozess involvierten Personen mit Falschinformationen versorgt habe.