Weiter lässt sich dem E-Mail von M.________ vom 22. August 2017 entnehmen, dass auch die medizinische Betreuungssituation in K.________(Land) verbindlich geregelt war. Weshalb der Beschuldigten 1 angelastet werden soll, dass letztendlich offenbar keine Krankenschwester mit der Ambulanz erschienen sein soll, ist nicht erkennbar. Gleichermassen bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte 1 eine Person dazu veranlasst haben soll, beim Ambulanzservice anzurufen, sich als Dr. E.________ sel. auszugeben und den Transport zu bestellen. Auch hierbei handelt es sich um eine blosse Behauptung der Beschwerdeführer, welche einer plausiblen Tatsachengrundlage entbehrt.