sel., den letzten Abschnitt seines Lebens in K.________(Land) verbringen zu können, aktenkundig sei, von der Familie E.________ im Grundsatz nicht bestritten werde und für die KESB nachvollziehbar sei, weshalb diesem grundsätzlich zu entsprechen sei. Aus den mit Dr. E.________ sel. geführten Gesprächen ergab sich somit für die involvierten Behörden, Ärzte und Anwälte der Wunsch von Dr. E.________ sel., seine ihm noch verbleibende Lebenszeit in K.________(Land) verbringen zu dürfen. Unter diesem Aspekt wurde von ihnen der Transport nach K.________(Land) am 23. August 2017 organisiert.