Diesen Vorbringen der Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass sich aus den mit der Strafanzeige eingereichten Unterlagen ergibt, dass es Dr. E.________ sel. Wunsch war, nach K.________(Land) zurückzukehren und dass er diesen Wunsch schon seit Anbeginn des Verfahrens geäussert hatte (vgl. Aufnahmebericht des Spitals AG.________ vom 11. Mai 2017, S. 4; Gutachten der UPD vom 12. Juni 2017, S. 9; E-Mail der Beschuldigten 3 vom 22. August 2017; Schlussbericht der