würde Dr. E.________ sel. medizinisch betreuen etc.) und sie habe die notwendigen Vorbereitungshandlungen treffen lassen (Anruf eines Mannes beim Ambulanzservice, der sich als Dr. E.________ sel. ausgegeben und den Transport bestellt habe). Ohne das Tätigwerden der Beschuldigten 1 wäre es nie dazu gekommen, dass der Transport durch die Beschuldigte 3 genehmigt worden wäre. Diesen Vorbringen der Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass sich aus den mit der Strafanzeige eingereichten Unterlagen ergibt, dass es Dr. E.__