Es sei denn auch med. pract. R.________ gewesen, welche mit dem Beschuldigten 2 korrespondiert habe und dieser wiederum mit der Beschuldigten 3. Dies habe schliesslich dazu geführt, dass die Beschuldigte 3 ihre Zustimmung erteilt habe. Die Beschuldigte 1 habe im Wissen um den Gesundheitszustand von Dr. E.________ sel. Druck auf die Beteiligten ausgeübt, diese mit falschen Informationen versorgt (es würde eine Krankenschwester in der Ambulanz sein; das Pflegesetting in K.________(Land) sei aufgegleist; Dr. L.________ würde Dr. E.___