7 davon auszugehen, dass eine schwere, die «Alltagsbeständigkeit» erheblich beeinträchtigende kognitive Störung vorgelegen habe. 3.4 Die Staatsanwaltschaft hat einlässlich dargelegt, dass und weshalb der angezeigte Sachverhalt keine Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigt. Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen zutreffenden Erwägungen an und verweist darauf (vgl. S. 7 f. der Nichtanhandnahmeverfügung; vgl. auch S. 3 ff. der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 19. April 2018).