Hierbei handelt es sich um eine blosse Behauptung der Beschwerdeführer, welche durch keine weiteren Indizien gestützt ist. Zu ergänzen ist, dass das P.________(Spital) gemäss Bericht vom 2. März 2017 Dr. E.________ sel. während der Hospitalisation vom 16. Februar bis 2. März 2017 wegen fehlender Krankheitseinsicht und Desorientierung in Situation, Ort und Zeit als urteilsunfähig bezüglich seiner medizinischen Situation beurteilte. Im Gutachten der Universitären Psychiatrischen Diensten AF.________ vom 12. Juni 2017 resp. in der Ergänzung vom 4. August 2017 wurde ausgeführt, dass Dr. E.__