3.3 Die Staatsanwaltschaft hat den massgeblichen Sachverhalt gestützt auf die vorliegenden Unterlagen korrekt festgestellt. Darauf kann abgestellt werden. Soweit die Beschwerdeführer rügen, die Staatsanwaltschaft habe nicht erwähnt, dass die Beschuldigte 1 Dr. E.________ sel. im Dezember 2016 von den notwendigen Untersuchungen und Behandlungen abgehalten habe, um mit ihm in die Ferien zu fahren, stellt dies keine falsche Feststellung des Sachverhalts dar. Hierbei handelt es sich um eine blosse Behauptung der Beschwerdeführer, welche durch keine weiteren Indizien gestützt ist.