Es stelle sich auch die Frage, ob nicht von Amtes wegen eine Meldung an die Strafverfolgungsbehörden hätte erfolgen müssen (Anzeigebeilage 23). Mit Entscheid vorn 06.10.2017 trat die KESB Thun auf die Anträge nicht ein und hielt fest, dass der Schlussbericht der Beschuldigten 3 vorn 12.09.2017 ohne Beanstandungen genehmigt worden sei (Anzeigebeilage 24). Eine Meldung an die Strafverfolgungsbehörden erfolgte nicht.