Da die Beschuldigte 1 versucht habe, in K.________(Land) einen Check über Euro 47'000.00 einzulösen, die Bank jedoch die persönliche Vorsprache von Dr. E.________ verlangt habe, sei es offensichtlich nur darum gegangen, ihn für diesen Zweck nach K.________(Land) zu transportieren, obwohl er „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" auf dem Transport vorzeitig verstorben wäre. Der Tod von Dr. E.________ sei daher bewusst in Kauf genommen worden. Es stelle sich auch die Frage, ob nicht von Amtes wegen eine Meldung an die Strafverfolgungsbehörden hätte erfolgen müssen (Anzeigebeilage 23).