_ benötige. Die KESB Thun erwog, der Wunsch von Dr. E.________, den letzten Abend seines Lebens in K.________(Land) zu verbringen, sei bei der KESB Thun aktenkundig und werde von seinen Kindern im Grundsatz nicht bestritten. Dieser Wunsch sei nachvollziehbar und diesem sei grundsätzlich zu entsprechen. Aufgrund der E-Mails von Dr. L.________ vom 22.08.2017, 23.38 Uhr und 23.08.2017, 00.10 Uhr, sei davon auszugehen, dass die medizinische Behandlung, Betreuung und Pflege (insbesondere die nötige Palliative-Pflege von Dr. E.________) zurzeit noch nicht sichergestellt sei und eine Ausreise nach K.________(Land) zum jetzigen Zeitpunkt Dr. E.______