(Rückkehr in der jetzigen Situation nach K.________(Land)) gar nicht gekannt haben. Zudem sei die Beschuldigte 3 gar nicht berechtigt gewesen, dem Transport zuzustimmen, sie hätte die Zustimmung der KESB Thun einholen müssen. Alleine die Zusage von med. pract. R.________, es würden keine medizinischen Hindernisse für den Transport nach K.________(Land) bestehen, genüge nicht (Anzeigebeilage 19). Mit Entscheid vom 23.08.2017 erwog die KESB Thun, dass die Heimärztin, med. pract. R.________, mit Schreiben vom 14.08.2017 bestätigt habe, dass man Dr. E.________ „medizinische und therapeu-