vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2). 3.2 Die Staatsanwaltschaft ging in der Nichtanhandnahmeverfügung betreffend des Vorwurfs der versuchten Gefährdung des Lebens, evtl. versuchten Mordes, von folgendem rechtserheblichen Sachverhalt aus: Aus den eingereichten Unterlagen sowie den Ausführungen der Privatklägerschaft ergibt sich, dass Dr. E.________ seit Sommer/Herbst 2013 gemeinsam mit der Beschuldigten 1 in K.________(Land) lebte und sich im Dezember 2016 in N.________(Ortschaft) zur Behandlung begab, wobei Krebs diagnostiziert wurde.