Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2.3 Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte 1 wegen versuchter Gefährdung des Lebens, evtl. versuchten Mordes, Urkundenfälschung sowie strafbarer Handlungen gegen das Vermögen (Diebstahl). Die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten 2 und 3 wurde von den Beschwerdeführern nicht angefochten.