Da Dr. E.________ sel. zu Lebzeiten nicht auf seine Verfahrensrechte verzichtet hatte, sind die Beschwerdeführer zur Konstituierung als Strafund Zivilkläger berechtigt. Dies haben sie gemeinsam als Erbengemeinschaft mit Strafanzeige vom 20. Dezember 2017 gemacht (vgl. S. 2 der Strafanzeige). Die Beschwerdeführer sind folglich als Rechtsnachfolger von Dr. E.________ durch ihre Konstituierung als Straf- und Zivilkläger zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.