2 die Angehörigen über (Art. 121 Abs. 1 StPO). Gemäss BGE 142 IV 82 E. 3.2 sind die Angehörigen einer verstorbenen geschädigten Person in der Reihenfolge der Erbberechtigung kumulativ oder alternativ zur Zivil- und Strafklage berechtigt. Im Unterschied zum Zivilpunkt ist im Strafpunkt kein gemeinsames Vorgehen der Erben erforderlich. Der Angehörige einer verstorbenen geschädigten Person kann sich allein als Privatkläger im Strafpunkt konstituieren (BGE 142 IV 82 E. 3.3.1 f.).