Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 19. April 2018 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte 2 beantragte am 11. Juni 2018 innert gewährter zweimaliger Fristerstreckung die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. Die Beschuldigten 1 und 3 liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Replik vom 15. Juni 2018 hielten die Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.