4 f. der Verfügung). Weiter verfügte die Staatsanwaltschaft, dass den Beschwerdeführern nach Eintritt der Rechtskraft der Zivilweg offenstehe und dass die Verfahrenskosten vom Kanton Bern getragen werden (Ziff. 6 f. der Verfügung). Hiergegen erhoben die Beschwerdeführer am 6. April 2018 Beschwerde. Sie beantragten unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Nichtanhandnahmeverfügung sei bezüglich der Ziffern 1-3, 6 und 7 aufzuheben und zur Eröffnung einer Strafverfolgung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 19. April 2018 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.