Nach objektiven Gesichtspunkten liegen somit keine Umstände vor, welche (allein oder bei einer Gesamtbetrachtung) geeignet wären, den Anschein von Befangenheit zu erwecken. Das Gesuch erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Verfahrenskosten (Art. 59 Abs. 4 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt.