Weitere, einen Ausstand begründende Tatsachen sind nicht erkennbar. Insbesondere vermag der Umstand, dass der Gesuchsteller im Zusammenhang mit der Datenbearbeitung bzw. Aktenführung ein Strafverfahren gegen die Gesuchsgegnerin angestrengt hat, für sich allein keinen Anschein der Befangenheit zu begründen. Dass sich das Verhalten der Gesuchsgegnerin seit Kenntnis der gegen sie eingereichten Strafanzeige verändert haben soll, macht der Gesuchsteller nicht geltend. 4.3 Nach objektiven Gesichtspunkten liegen somit keine Umstände vor, welche (allein oder bei einer Gesamtbetrachtung) geeignet wären, den Anschein von Befangenheit zu erwecken.