5 Ausnahmefall ausgegangen werden müsste, ist nicht offensichtlich. Selbst wenn sich herausstellten sollte, dass die Gesuchsgegnerin dem Anliegen des Gesuchstellers hätte nachkommen sollen/können, würde ihr Entscheid, die Unterlagen (parteiöffentlich) bei den Akten zu belassen, keinen derart gravierender Fehler darstellen, der auf Befangenheit schliessen liesse. Weitere, einen Ausstand begründende Tatsachen sind nicht erkennbar.