Schliesslich erblickt der Gesuchsteller die Voreingenommenheit der Gesuchsgegnerin darin, dass diese – entgegen seines ausdrücklichen Wunsches – die in seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erwähnten Daten Dritter der Gegenpartei zugänglich gemacht habe. Ohne das Ergebnis im Beschwerdeverfahren BK 18 135 vorweg zu nehmen bzw. die Frage einer allfälligen strafrechtlichen Verfehlung der Gesuchsgegnerin zu beurteilen, ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft zur Aktenführung verpflichtet ist und in diesem Zusammenhang die von den Parteien eingereichten Akten im Dossier abzulegen hat (Art. 100 Abs. 1 Bst. c StPO).