Ohnehin lassen sich aus dem von ihr geschilderten und unbestritten gebliebenen Gang des Verfahrens keine Hinweise entnehmen, dass sie die Parteien – insbesondere aufgrund ihrer Herkunft – ungleich behandeln würde. Schliesslich erblickt der Gesuchsteller die Voreingenommenheit der Gesuchsgegnerin darin, dass diese – entgegen seines ausdrücklichen Wunsches – die in seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erwähnten Daten Dritter der Gegenpartei zugänglich gemacht habe.