Daraus lässt sich jedenfalls nicht ableiten, dass die Gesuchsgegnerin den Gesuchsteller bereits vorverurteilt hätte und sie nicht in der Lage wäre, den zur Diskussion stehenden Sachverhalt objektiv – unter Berücksichtigung erhobener oder noch zu erhebender Beweise – zu beurteilen. Ohnehin lassen sich aus dem von ihr geschilderten und unbestritten gebliebenen Gang des Verfahrens keine Hinweise entnehmen, dass sie die Parteien – insbesondere aufgrund ihrer Herkunft – ungleich behandeln würde.