_ nicht mitgeteilt bzw. er erst mit Verfügung vom 27. Februar 2018 implizit über die Eröffnung in Kenntnis gesetzt worden ist, ist nicht zu beanstanden. Kein Anschein der Befangenheit lässt sich im Zusammenhang mit der Vergleichsverhandlung vom 30. Januar 2018 erblicken. Dass seitens der Staatsanwaltschaft bereits im Vorfeld Vergleichsvorschläge vorbereitet werden, ist nicht ungewöhnlich. Auch liegt es im Ermessen der Staatsanwaltschaft, den Ablauf und die Dauer der Vergleichsverhandlung zu bestimmen. Dabei sind durchaus auch kritische Fragen (wie «wer soll‘s denn gewesen sein?») erlaubt.