Unzutreffend ist der Vorwurf, wonach die Gesuchsgegnerin die Anzeige des Gesuchstellers nicht behandelt haben soll. Unbestrittenermassen setzte die Gesuchsgegnerin den Gesuchsteller darüber in Kenntnis, wie sie mit der Anzeige umzugehen gedenke. Der Gesuchsteller erhob keine Einwände, als er erfuhr, dass über deren Schicksal erst im Anschluss an die Vergleichsverhandlung befunden werde. Dass ihm die Eröffnungsverfügung betreffend das Strafverfahren gegen D.________ nicht mitgeteilt bzw. er erst mit Verfügung vom 27. Februar 2018 implizit über die Eröffnung in Kenntnis gesetzt worden ist, ist nicht zu beanstanden.