4. 4.1 Der Gesuchsteller fühlt sich durch die Gesuchsgegnerin diskriminiert und vorverurteilt und befürchtet ein unfaires Verfahren. Zusammengefasst leitet er die Befangenheit aus dem Verhalten der Gesuchsgegnerin anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 30. Januar 2018 ab sowie aus dem Umstand, dass sie seiner Gegenanzeige weniger Beachtung geschenkt habe. Ausserdem habe die Gesuchsgegnerin der Gegenpartei die im Rahmen seines Gesuchs um amtliche Verteidigung genannten persönlichen Daten Dritter – trotz fehlender Zustimmung – zugänglich