Die in der Eingabe vom 9. März 2018 erhobenen Vorwürfe sind folglich nach wie vor Verfahrensgegenstand. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Verbots des überspitzten Formalismus wird von einer separaten Behandlung der beiden Eingaben – mit der Folge eines Nichteintretens auf die Eingabe vom 9. März 2018 – abgesehen. Auf das im Übrigen formgerechte Ausstandsgesuch wird eingetreten.