Soweit der Gesuchsteller die Befangenheit aus dem Verhalten anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 30. Januar 2018 ableitet, müsste das erst rund 5 Wochen später gestellte Ausstandsgesuch als verspätet bezeichnet werden, mit der Folge, dass auf dieses nicht einzutreten wäre (Urteile des Bundesgerichts 1B_513/2017 vom 5. März 2018 E. 3.2, 1B_58/2017 vom 5. April 2017 E. 2.3 und 6B_973/2016 vom 7. März 2017 E. 3.3.2, je mit Hinweisen). Indessen hat der Gesuchsteller am 3. April 2018 einen weiteren, erst wenige Tage zurückliegenden Ausstandsgrund (unrechtsmässige Datenbearbeitung) genannt.