Das angebliche Untätigsein war denn auch im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht mehr relevant, wie der Rechtsvertreter in der Eingabe vom 3. April 2018 bestätigt hat. Soweit der Gesuchsteller die Befangenheit aus dem Verhalten anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 30. Januar 2018 ableitet, müsste das erst rund 5 Wochen später gestellte Ausstandsgesuch als verspätet bezeichnet werden, mit der Folge, dass auf dieses nicht einzutreten wäre (Urteile des Bundesgerichts 1B_513/2017 vom 5. März 2018 E. 3.2, 1B_58/2017 vom 5. April 2017 E. 2.3 und 6B_973/2016 vom 7. März 2017 E. 3.3.2, je mit Hinweisen).