Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Ziff. 1 Bst. b StPO). In seiner Eingabe vom 9. März 2018 bezieht sich der Gesuchsteller auf Äusserungen der Gesuchsgegnerin anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 30. Januar 2018 sowie auf ihr Untätigbleiben hinsichtlich seiner Anzeige. Dass die Anzeige mittlerweile von der Gesuchsgegnerin behandelt wird, war dem Gesuchsteller seit Erhalt der Verfügung der Gesuchgsgegnerin vom 27. Februar 2018 bzw. seit der Terminumfrage vom 5. März 2018 betreffend Ein-