Im daraufhin eröffneten Schriftenwechsel beantragte Staatsanwältin C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) am 17. April 2018 die Abweisung des Ausstandsgesuchs. Der Gesuchsteller replizierte fristgerecht am 30. April 2018. 1.2 Am 6. März 2018 reichte der Gesuchsteller im Zusammenhang mit der angeblich unrechtmässigen Weitergabe persönlicher Daten überdies eine Strafanzeige gegen die Gesuchsgegnerin wegen Amtsgeheimnisverletzung ein. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben nahm das Verfahren am 26. März 2018 nicht an die Hand. Dagegen erhob der Gesuchsteller am 8. April 2018 bei der Beschwerdekammer Beschwerde.