Die Generalstaatsanwaltschaft leitete die Eingabe am 13. März 2018 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter. Auf Aufforderung der Verfahrensleitung hin erklärte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 3. April 2018, dass sich die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde mit Eröffnung eines Strafverfahrens gegen D.________ erübrigt habe, am Ausstandsgesuch indessen festgehalten werde, ergänzt um den Vorwurf der unrechtmässigen Weitergabe persönlicher Daten. Im daraufhin eröffneten Schriftenwechsel beantragte Staatsanwältin C.__