_, dies mit der Begründung, dass ihr Verhalten auf Voreingenommenheit deute. Sie behandle Anzeige und Gegenanzeige nicht gleich und er fühle sich dadurch und auch durch ihre Äusserungen anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 30. Januar 2018 vorverurteilt und diskriminiert. Die Generalstaatsanwaltschaft leitete die Eingabe am 13. März 2018 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter.