Ob der Einsatz der Polizisten am 21. Juni 2017 gesetzesmässig erfolgte resp. ob dabei Straftatbestände verletzt wurden, gilt es im Verfahren der Staatsanwaltschaft EO 17 9376 zu beurteilen. Gleichermassen vermögen der Fragekatalog des Beschwerdeführers (Beschwerdebeilage 10), die von ihm erteilten Hausverbote an das Betreibungsamt, die Polizei und seinen Rechtsvertreter (Beschwerdebeilage 11) sowie seine Wunschliste (Beschwerdebeilage 12) nichts daran zu ändern, dass es vorliegend an einem hinreichenden Anfangsverdacht fehlt, der eine Strafuntersuchung rechtfertigen würde. Die Nichtanhandnahme des Verfahrens erfolgte somit zu Recht.