Das Schreiben des Betreibungsamtes richtet sich denn auch nicht an die Kantonspolizei, sondern an den Beschwerdeführer. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer offenbar bereits früher wegen mehrfacher versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten verurteilt worden ist (vgl. Beschwerdebeilage 12). Auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung gehen an der Sache vorbei. Ob der Einsatz der Polizisten am 21. Juni 2017 gesetzesmässig erfolgte resp.