Was den Tatbestand der falschen Anschuldigung anbelangt, liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Beschuldigten wider besseres Wissen gehandelt haben. Soweit der Beschwerdeführer auf das Schreiben des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau vom 13. Juni 2017 verweist, verkennt er, dass allein aufgrund des Umstandes, dass in diesem Schreiben keine Drohungen des Beschwerdeführers beschrieben werden, nicht geschlossen werden kann, solche hätten nicht vorgelegen und die Beschuldigten hätten dies wissen müssen. Das Schreiben des Betreibungsamtes richtet sich denn auch nicht an die Kantonspolizei, sondern an den Beschwerdeführer.