3.4 Die Staatsanwaltschaft hat einlässlich dargelegt, dass vorliegend eindeutig keine Straftatbestände, insbesondere keine Amtsanmassung und keine falsche Anschuldigung, erfüllt sind. Diesen zutreffenden Ausführungen schliesst sich die Beschwerdekammer in Strafsachen an und verzichtet auf eine Wiederholung. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Beschuldigten betreffend den vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachten Vorfall in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes angemasst haben sollten. Entsprechendes wird auch vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht weiter erläutert. Wie die Staatsanwaltschaft zu