Der Beschuldigte 1 könnte - anders gesagt - die fragliche Formulierung strafrechtlich nur dann zur Last gelegt werden, falls er gewusst hätte, dass C.________ gegenüber den Betreibungsbehörden bislang tatsächlich nie drohend aufgetreten wäre. Dass der Beschuldigte 1 dies wusste, macht jedoch weder der Anzeiger geltend noch wäre ein solcher Umstand aus seiner Anzeige ersichtlich. Gleiches gilt für den Beschuldigten 2. Dieser hat als verfahrensleitender Staatsanwalt den Passus des Beschuldigten 1 zur Begründung des Entwurfs der Einstellungsverfügung gegen die involvierten Beamten übernommen.