Die schriftlichen Angaben des Beschuldigten 1 stützten sich auf das Gesuch des zuständigen Betreibungsamtes um polizeiliche Unterstützung beim Pfändungstermin. Der Beschuldigte 1 konnte und durfte sich dabei auf die Angaben bzw. die Begründung des vollziehenden Betreibungsbeamten verlassen; inwiefern der Beschuldigte 1 in seinem Schreiben vom 27.07.2017 hier also eine bewusst falsche Behauptung gemacht haben sollte, ist nicht ersichtlich. Der Beschuldigte 1 könnte - anders gesagt - die fragliche Formulierung strafrechtlich nur dann zur Last gelegt werden, falls er gewusst hätte, dass C.________