Der Täter muss bewusst falsche Behauptungen machen, was Eventualvorsatz ausschliesst. Wer zu Unrecht falsch beschuldigt wird, darf deshalb nicht unbesehen eine Strafklage wegen falscher Anschuldigung einreichen. Zudem muss der Täter die Absicht haben, eine Strafverfolgung herbeizuführen (Trechsel/Pieth, Praxiskommentar StGB, 2. Auflage, N. 7 f. zu Art. 303). Die schriftlichen Angaben des Beschuldigten 1 stützten sich auf das Gesuch des zuständigen Betreibungsamtes um polizeiliche Unterstützung beim Pfändungstermin.