Wie bereits erwähnt, erfolgten die fraglichen schriftlichen Äusserungen der Beschuldigten in einem Strafverfahren gegen verschiedene Beamte wegen des Polizeieinsatzes vom 21.06.2017 in E.________(Ort) zum Nachteil von C.________. Ob dadurch überhaupt eine «Beschuldigung» (von C.________) bei einer Behörde erfolgt ist, kann dahin gestellt bleiben, da die subjektiven Tatbestandselemente ohnehin bei keinem der hier Beschuldigten erfüllt sind. Die Beschuldigung muss nämlich wider besseres Wissen falsch sein. Der Täter muss bewusst falsche Behauptungen machen, was Eventualvorsatz ausschliesst.