287 StGB ist damit von vornherein nicht erfüllt. Als falsche Anschuldigung strafbar ist, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, oder wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen (Art. 303 StGB). Wie bereits erwähnt, erfolgten die fraglichen schriftlichen Äusserungen der Beschuldigten in einem Strafverfahren gegen verschiedene Beamte wegen des Polizeieinsatzes vom 21.06.2017 in E.________(Ort) zum Nachteil von C.___