Da es sich bei den von C.________ geltend gemachten Straftaten mehrheitlich um von Amtes wegen zu verfolgende Delikte handelt, waren der Beschuldige 1 und der Beschuldigte 2 berechtigt bzw. verpflichtet, entsprechend tätig zu werden (vgl. Art. 7 i.V.m. Art. 12 StPO; Verfolgungszwang). Inwiefern die Beschuldigten sich hier die Ausübung ihres Amtes rechtswidrig angemasst (oder deren Kompetenzen überschritten) haben sollten, ist deshalb schlechterdings nicht ersichtlich. Worin zudem subjektiv die rechtswidrige Absicht liegen sollte, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Art. 287 StGB ist damit von vornherein nicht erfüllt.