Der Beschuldigte 2 habe diesen Passus gleichartig im Entwurf einer Einstellungsverfügung verwendet. Diese Aussage entspreche nicht der Wahrheit, was sich aus dem Schreiben des Betreibungsamtes vom 13. Juni 2017 ergebe. Er lasse sich weder von einem Polizisten noch von einem Staatsanwalt eine strafbare Handlung unterstellen. Die Staatsanwaltschaft nahm die Eingabe als Anzeige wegen Amtsanmassung sowie falscher Anschuldigung entgegen, was nicht zu beanstanden ist. 3.2 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst.