30. November 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen die Beschuldigten 1 und 2 Strafanzeige ein wegen Amtsanmassung sowie «Unterstellung einer Straftat unter Vorspiegelung fehlender und falscher Tatsachen». Er macht zusammengefasst geltend, der Beschuldigte 1 habe im Schreiben vom 27. Juli 2017 der Staatsanwaltschaft geschrieben «Herr C.________ hat die Pfändungstermine nicht wahrgenommen und gegenüber dem zuständigen Mitarbeitenden des Betreibungsamtes Drohungen ausgestossen». Der Beschuldigte 2 habe diesen Passus gleichartig im Entwurf einer Einstellungsverfügung verwendet.