Ob die Beschwerde fristgerecht erfolgte, kann letztlich allerdings offen bleiben, denn selbst wenn sie innert Frist erfolgte, müsste sie als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden (vgl. E. 3.4 hiernach). 2.2 Die Legitimation zur Anfechtung einer Nichtanhandnahmeverfügung setzt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids voraus (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dieses ist grundsätzlich nur beim Privatkläger gegeben. Als Privatkläger gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Gemäss Art.