Aus den Akten geht nicht hervor, wann die Nichtanhandnahmeverfügung dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist. Die Verfügung wurde nicht eingeschrieben versandt, sondern bloss mitgeteilt. Folglich ist fraglich, ob der Beschwerdeführer innert der zehntägigen Frist Beschwerde erhoben hat. Ob die Beschwerde fristgerecht erfolgte, kann letztlich allerdings offen bleiben, denn selbst wenn sie innert Frist erfolgte, müsste sie als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden (vgl. E. 3.4 hiernach).